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Stellungnahme des Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten vom 28.09.2021:

„2G-Optionsmodell: Fragerecht des Arbeitgebers zum Impf- und Genesenenstatus/Testergebnis“

1. Die  Einführung  des  2G-Optionsmodells  für  einen  Betrieb  berechtigt Arbeitgeber regelmäßig nicht, den Impf- oder Genesenenstatus des einzelnen Beschäftigten zu verarbeiten. Vielmehr bedarf es dazu einer eindeutigen gesetzlichen Rechtsgrundlage.

2. Selbst für den Fall, dass § 26  Abs.  3  S.  1  BDSG  als  einschlägig  angesehen  wird,  liegen  die Voraussetzungen  in  der  Regel  nicht  vor,  da für  die Verarbeitung  des  Impfstatus  der  Beschäftigten  durch  den  Arbeitgeber keine  rechtliche  Pflicht  aus  dem  Arbeitsrecht,  dem  Recht  der  sozialen Sicherheit und dem Sozialschutz erkennbar ist.

3. Im  Übrigen  sieht  der  Wortlaut  des  §  6a  SächsCoronaSchVO keine Pflicht zur Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises vor.

4. Ein Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Impf- und Genesenenstatus ist regelmäßig zu verneinen.

5. Ein Fragerecht des  Arbeitgebers  bezüglich des Ergebnisses eines Tests auf das Nichtvorliegen  einer  Infektion  mit  SARS-CoV-2  besteht  regelmäßig  nicht.

Quelle: https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/Pressearbeit/20210928_Stellungnahme_Abfrage_Impfstatus_2G_Optionsmodell.pdf