Stellungnahme des Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten vom 28.09.2021:
„2G-Optionsmodell: Fragerecht des Arbeitgebers zum Impf- und Genesenenstatus/Testergebnis“
1. Die Einführung des 2G-Optionsmodells für einen Betrieb berechtigt Arbeitgeber regelmäßig nicht, den Impf- oder Genesenenstatus des einzelnen Beschäftigten zu verarbeiten. Vielmehr bedarf es dazu einer eindeutigen gesetzlichen Rechtsgrundlage.
2. Selbst für den Fall, dass § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG als einschlägig angesehen wird, liegen die Voraussetzungen in der Regel nicht vor, da für die Verarbeitung des Impfstatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber keine rechtliche Pflicht aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und dem Sozialschutz erkennbar ist.
3. Im Übrigen sieht der Wortlaut des § 6a SächsCoronaSchVO keine Pflicht zur Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises vor.
4. Ein Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Impf- und Genesenenstatus ist regelmäßig zu verneinen.
5. Ein Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Ergebnisses eines Tests auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 besteht regelmäßig nicht.