Europäischer Gerichtshof, 13.07.2023, Az. C‑134/22
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Behörden in einem frühen Stadium beabsichtigter Massenentlassungen Informationen darüber mitzuteilen, hat nicht den Zweck, den Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren.
Die Übermittlung der fraglichen Informationen ermögliche es der zuständigen Behörde nur, sich über die Gründe der geplanten Entlassungen, die Zahl und die Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, einen Überblick zu verschaffen. Zum anderen werde der Behörde im Verfahren der Konsultation der Arbeitnehmervertreter keine aktive Rolle zugewiesen. Sie sei nur die Adressatin einer Abschrift bestimmter Bestandteile der fraglichen Mitteilung. Die fragliche Übermittlung setze weder eine vom AG einzuhaltende Frist in Gang noch schaffe sie eine Verpflichtung für die Behörde.
Daher erfolge die Übermittlung nur zu Informations- und Vorbereitungszwecken, damit die Behörde ggf. ihre weiteren Befugnisse wirksam ausüben kann. Die Verpflichtung, Informationen zu übermitteln, solle es ihr ermöglichen, die negativen Folgen beabsichtigter Massenentlassungen so weit wie möglich abzuschätzen und Lösungen vorzubereiten. Ziel sei gerade nicht, dass sich die Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt mit der individuellen Situation jedes einzelnen Arbeitnehmers befasse.
(Quelle: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=275391&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1)