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Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C793/19 SpaceNet und C794/19 Telekom Deutschland, in der Rechtssache C140/20 Commissioner of the Garda Síochána u. a. sowie in den verbundenen Rechtssachen C339/20 VD und C397/20 SR

Generalanwalt Campos SánchezBordona wiederholt, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist.

Verbundene Rechtssachen C793/19 und C794/19:
Nicht ohne die Fortschritte anzuerkennen, die in den deutschen Rechtsvorschriften gemacht worden sind, in denen sich der entschiedene Wille, der Rechtsprechung des Gerichtshofs nachzukommen, manifestiert, stellt der Generalanwalt fest, dass sich die mit diesen Rechtsvorschriften auferlegte Verpflichtung zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung auf eine große Vielzahl von Verkehrs und Standortdaten erstrecke. Die zeitliche Begrenzung, die für diese Vorratsspeicherung gelte, heile diesen Mangel nicht, da, abgesehen von dem gerechtfertigten Fall der Verteidigung der nationalen Sicherheit, die  Speicherung von Daten über die elektronische Kommunikation selektiv erfolgen müsse, aufgrund der schweren Gefahr, die mit der allgemeinen Speicherung dieser Daten verbunden sei. Der Generalanwalt erinnert außerdem daran, dass in jedem Fall der Zugang zu diesen Daten einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Familien und Privatleben sowie den Schutz personenbezogener Daten darstelle, unabhängig von der Länge des Zeitraums, für den der Zugang zu den genannten Daten begehrt werde.

(Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 206/21, 18. November 2021)