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Der DAV lehnt das geplante Gesetz aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Er befürchtet, dass die Einführung eines Personenkennzeichens für die Erstellung vonPersönlichkeitsprofilen genutzt werden kann. Aus dem Volkszählungsurteil ergibt sich,dass der einzelne Bürger nicht in seiner ganzen Persönlichkeit registriert undkatalogisiert werden soll. Mit dem Gesetz ist jedoch beabsichtigt, genau hierfür aber dietechnischen Voraussetzungen zu schaffen. Es erlaubt sie zwar nicht, es verbietet sie aber auch nicht ausdrücklich. Die dargestellten Praktikabilitätserwägungen müssen jedoch unbedingt mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgewogen werden. Hier sieht der DAV im Ergebnis mildere Mittel.

(Quelle: Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht vom 03.11.2020, Nr.: 75/2020)