Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2025 – II ZR 132/24
Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
Wer einem Verein beitritt, muss damit rechnen, dass seine für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten an ein Vereinsmitglied herausgeben werden, das ein berechtigtes Interesse dergestalt darlegt, dass es die Daten benötigt, um sein sich aus der Mitgliedschaft ergebendes Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können.
Das vorgenannte Informationsrecht eines Vereinsmitglieds kann weder durch die Satzung noch durch Zusagen des Vereins gegenüber einzelnen Mitgliedern, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, eingeschränkt werden.
Der Beitritt zu einem Verein fällt unter den Vertragsbegriff des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO.
Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten ist zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte wegen der Pflicht des Vereins, seinen Mitgliedern die Ausübung ihrer satzungsmäßigen Rechte zu ermöglichen, regelmäßig im Rahmen der Mitgliedschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. lit. b DSGVO zulässig.
Im Vereinsrecht ist ein behaupteter formeller Beschlussmangel im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ ZPO § 256 ZPO) geltend zu machen. Eine entsprechende Anwendung der §§ AKTG § 241 ff. AktG kommt nicht in Betracht.
Bei einem Verein kommt es wie bei der Aktiengesellschaft auf die Bedeutung des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch den Einzelnen an. Anstelle von Kausalitätserwägungen ist bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Vereinsmitglied abzustellen.