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OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.04.2021 – 10 UF 72/21

Leitsätze:
1. Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist.
2. Umgangskontakte könne unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Test auf Infektion mit dem Corona-Virus mit negativem Ausgang unterzieht.

 

Der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Elternteil gegen Corona geimpft ist. Es besteht aber eine Pflicht zur Testung, wenn ein Kontakt mit erkrankten Personen besteht oder COVID 19-typische Symptome vorliegen.

Allein das Bestehen einer Virus-Pandemie rechtfertige nicht die Aussetzung des Umgangs. Etwas anderes könne gelten, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter häuslicher Quarantäne steht oder der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursacht. Die bloße Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren, könne aufgrund der besonderen Bedeutung für den Elternteil und das Kind sowie dem Schutz des Umgangsrecht nach Art. 6 GG nicht genügen.

Eine Testpflicht könne nur gefordert werden, wenn zum Beispiel Kontakte mit erkrankten Personen bestehen oder COVID 19-typische Symptome vorliegen. Eine Testpflicht auf Vorrat gebe es jedoch nicht.

Schließlich könne der Umgang auch nicht von einer Impfung der Kindesmutter gegen das Corona-Virus abhängig gemacht werden. Zum einen bestehe keine generelle Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Virus. Zum anderen sei völlig unklar, wann und ob sich die Kindesmutter überhaupt impfen lassen könne. Ihr würde damit etwas Unmögliches auferlegt, was faktisch zu einem Ausschluss des Umgangs führe. Ein solcher Umgangsausschluss sei nur gerechtfertigt, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet sein würde. Dies sei aber nicht der Fall, nachdem sich die Kindesmutter zu einem Test vor jedem Umgang bereit erklärt hat.

 

Vorinstanz:
AG Weißenburg, Beschluss vom 11.12.2020 – 003 F 314/20
(Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg)